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   VG Regensburg, 04.02.2013 - RN 9 S 13.30005   

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VG Regensburg, 04.02.2013 - RN 9 S 13.30005 (https://dejure.org/2013,1353)
VG Regensburg, Entscheidung vom 04.02.2013 - RN 9 S 13.30005 (https://dejure.org/2013,1353)
VG Regensburg, Entscheidung vom 04. Februar 2013 - RN 9 S 13.30005 (https://dejure.org/2013,1353)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.08.2007 - 10 C 13.07

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsandrohung; Zielstaatsbestimmung; Feststellung zu

    Auszug aus VG Regensburg, 04.02.2013 - RN 9 S 13.30005
    Im Falle der demnach anzunehmenden doppelten Staatsangehörigkeit schließt aber die Möglichkeit, Schutz im Staat der zweiten Staatsangehörigkeit zu finden, einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz aus (vgl. BVerwG, U. v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 - juris-Rd.Nr. 9).
  • BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12

    Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten durch das Bundesamt;

    Auszug aus VG Regensburg, 04.02.2013 - RN 9 S 13.30005
    Das Vorliegen eines betreffenden Vollstreckungshindernisses hat nämlich nicht das Bundesamt zu prüfen, sondern die Ausländerbehörde vor einer Durchführung der Abschiebung (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2012 - 10 B 39/12 - juris-Rd.Nr. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 158.80

    Asylsuchender - Drittstaat - Politische Verfolgung - Asylberechtigter -

    Auszug aus VG Regensburg, 04.02.2013 - RN 9 S 13.30005
    Nur wenn ihm der Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, keinen Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bietet, steht dem Ausländer der Flüchtlingsstatus zu (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.1983 - 9 C 158/80 - juris-Rd.Nr. 11).
  • VG Augsburg, 05.08.2020 - Au 1 K 18.31608
    Für einen gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die von der Behörde noch nicht erkennbar ins Auge gefasst sind, besteht danach kein Bedürfnis (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 2.8.2007- 10 C 13/07- BVerwGE 129, 155-juris Rn. 13; U.v. 12.4.2005-1 C 3/04-juris Rn. 15; U.v. 8.2.2005 -1 C 29/03 - BVerwGE 122, 376-juris Rn. 11; U.v. 4.12.2001 - 1 C 11/01 - BVerwGE 115, 267-juris Rn. 11- 13; SächsOVG, B.v. 17.1.2012 - A 5 A 283/09 - juris Rn. 8-11; VG Regensburg, B.v. 4.2.2013 - R N 9 S 13.30005-juris Rn. 13).
  • VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18

    Offensichtlich unbegründeter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes einer

    Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.(Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 - Rn 9 S 13.30005 -, Rn. 12, juris.) Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017 ) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.(Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN -, juris.) Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin.
  • VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 609/18

    Offensichtlich unbegründeter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes;

    Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.(Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 - Rn 9 S 13.30005 -, Rn. 12, juris.) Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.(Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN -, juris.) Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin.
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